I. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden
1. Kaufabschluß
Alle Angebote sind freibleibend bezüglich Preis und Lieferungsverpflichtung.
Kaufabschluß erfolgt erst durch schriftliche Bestätigung oder
Zustellung unserer Rechnung.
2. Preis, Fracht, Verpackung
Die Preise sind freibleibend und schließen bei Cubitainern und Flaschenware
Glas bzw. Verpackung ein. Paletten sind bei Lieferung auszutauschen; bei
Nichtrückgabe erfolgt Berechnung derselben zum aktuellen Tagespreis.
Leihgebinde wie Fässer, Stapeltanks, Behälter etc. bleiben unser
Eigentum und werden bei Verlust oder Nichtrückgabe innerhalb von
drei Monaten zum Tagespreis berechnet. Lieferungen erfolgen nur innerhalb
des Nahzustellbereiches frachtfrei bzw. frei Haus. Das Transport bzw.
Versendungsrisiko trägt der Käufer vereinbarte Liefertermine
sind unverbindlich. Insbesondere Fixgeschäfte bedürfen einer
gesonderten Individualabrede und der Schriftform.
3. Leistungsstörungen
Verzögert sich die Lieferung aus Ursachen, die sich unserer Kontrolle
entziehen, insbesondere wegen höherer Gewalt, veränderter behördlicher
Genehmigungs oder Gesetzeslage, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen
oder Lieferverzögerungen von Zulieferern, Subunternehmen oder Spediteuren,
so kann sich das genannte Lieferdatum um bis zu 7 (in Worten sieben) Werktage
verlängern. Wird diese Nachfrist überschritten, kann jede Partei
mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Sofern die aufgeführten
Gründe zur Unmöglichkeit der Lieferung führen, kann ebenfalls
mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückgetreten werden. Die Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen in den vorliegenden Fällen ist
ausgeschlossen. Vereinbarungen von Vertragsstrafen bedürfen der Individualabrede
und der Schriftform. Verwirkte Vertragsstrafen können auf einen etwaigen
Schadensersatz wegen Nichterfüllung angerechnet werden.
4. Zahlung
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen ohne jeden Abzug.
Zahlungen sind rechtsverbindlich, wenn sie an uns oder einen mit Inkassovollmacht
versehenen Beauftragten geleistet werden. Scheck, Wechsel und Bankquittungen
gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei Zielüberschreitung
behalten wir uns die Berechnung der üblichen Verzugszinsen vor. Gerät
der Käufer in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen,
einschließlich laufender Wechsel, sofort fällig.
5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur zulässig, wenn die
Gegenforderung von uns nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt
ist. Soweit unsere Kunden Vollkaufleute sind, ist im Verhältnis zu
ihnen vereinbart, daß ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber
unseren Forderungen ausgeschlossen ist.
6. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht
Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung unser Eigentum.
Für Waren, die für den Export in Drittländer bestimmt sind
gilt zusätzlich Ziff. 6. Bei Pfändungen ist der Käufer
verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich
zu benachrichtigen. Das Eigentum geht erst nach Erfüllung sämtlicher
Ansprüche gleich welcher Art, auch aus vorhergehenden und künftigen
Lieferungen auf den Käufer über. Zur Sicherung unserer Ansprüche
gelten Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung
unserer Ware in Höhe des uns geschuldeten Betrages als an uns abgetreten.
Auch an Bezeichnungen, Entwürfen, Reinzeichnungen, Ausstattungen
und Verpackungen behalten wir uns ein eventuell bestehendes Urheberrecht
vor. Dies gilt insbesondere für Bezeichnungen, Entwürfe, Reinzeichnungen,
Ausstattungen und Verpackungen, die wir individuell für Kunden entwickeln
bzw. entwickeln lassen.
7. Eigentumsübergang und Haftung bei Lieferung unversteuerter
Ware für den Export
Das Eigentum an Ware, die vom Käufer für den Export erworben
und vom Verkäufer ohne Branntweinsteuer in Rechnung gestellt wird,
geht - auch wenn der Kaufpreis bereits entrichtet ist - erst mit Zugang
derjenigen Zolldokumente beim Verkäufer über, die diesen von
der Haftung für die Branntweinsteuer im Steueraussetzungsverfahren
entlasten. Da der Verkäufer bis zu diesem Zeitpunkt das Branntweinsteuerhaftungsrisiko
trägt, die Ware aber durch Übergabe an den Käufer seinem
Einflußbereich entzogen ist, verpflichtet sich der Käufer,
den Verkäufer von der Haftung für die Branntweinsteuerschuld
freizustellen. Bei einer Weiterveräußerung vor Steuerentlastung
muß der Käufer die Steuerentlastung des Verkäufers sicherstellen.
Die Weiterveräußerung befreit den ursprünglichen Käufer
nicht von seiner Verpflichtung, den Verkäufer von der Branntweinsteuerhaftung
freizustellen.
8. Mängelrüge
Die Ware ist bei Anlieferung unverzüglich zu prüfen. Berechtigte
Beanstandungen, insbesondere Bruch oder Fehlmengen, müssen vom Auslieferer
bescheinigt werden.
9 . Verkaufsbedingungen
Andere als die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden
nicht Bestandteil eines Vertrages. Insbesondere gilt als vereinbart, daß
die allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner, sofern
sie den vorstehenden Geschäftsbedingungen entgegenstehen, nicht in
Anwendung gebracht werden.
10. EANCodierung
Ansprüche aufgrund fehlender oder fehlerhafter EANCodierung sowie
aus mangelhafter Anbringung bzw. Lesbarkeit sind ausgeschlossen, es sei
denn, daß diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
11. Datenschutz
In Hinblick auf den Datenschutz verweisen wir auf unsere gesonderte Datenschutzerklärung.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ohne Rücksicht auf die gewählte Versendungsart ist Essen für
beide Teile Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand ist
für beide Teile Essen, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist, keinen allgemeinen inländischen Wohnsitz
hat oder nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist .
13. Verschiedenes
Alle von uns mit unseren Kunden geschlossenen Rechtsgeschäfte unterliegen
dem deutschen Recht. Für Rechtsgeschäfte mit Kunden, die ihren
Sitz, ihre Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im
Ausland haben, werden die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über
den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und des einheitlichen
Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen
über bewegliche Sachen (EAG) ausgeschlossen.
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
II. Sonderbedingungen für den Export im
Steueraussetzungsverfahren
Das Eigentum an Ware, die vom Käufer für den Export erworben
und vom Verkäufer ohne Branntweinsteuer in Rechnung gestellt wird,
geht - auch wenn der Kaufpreis bereits entrichtet ist - erst mit Zugang
derjenigen Zolldokumente beim Verkäufer über, die diesen von
der Haftung für die Branntweinsteuer im Steueraussetzungsverfahren
entlasten. Da der Verkäufer bis zu diesem Zeitpunkt das Branntweinsteuerhaftungsrisiko
trägt, die Ware aber durch Übergabe an den Käufer seinem
Einflußbereich entzogen ist, verpflichtet sich der Käufer,
den Verkäufer von der Haftung für die Branntweinsteuerschuld
freizustellen. Bei einer Weiterveräußerung vor Steuerentlastung
muß der Käufer die Steuerentlastung des Verkäufers sicherstellen.
Die Weiterveräußerung befreit den ursprünglichen Käufer
nicht von seiner Verpflichtung, den Verkäufer von der Branntweinsteuerhaftung
freizustellen.
Diese Bedingungen finden neben unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Anwendung.
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