I. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden

1. Kaufabschluß
Alle Angebote sind freibleibend bezüglich Preis und Lieferungsverpflichtung. Kaufabschluß erfolgt erst durch schriftliche Bestätigung oder Zustellung unserer Rechnung.

2. Preis, Fracht, Verpackung
Die Preise sind freibleibend und schließen bei Cubitainern und Flaschenware Glas bzw. Verpackung ein. Paletten sind bei Lieferung auszutauschen; bei Nichtrückgabe erfolgt Berechnung derselben zum aktuellen Tagespreis. Leihgebinde wie Fässer, Stapeltanks, Behälter etc. bleiben unser Eigentum und werden bei Verlust oder Nichtrückgabe innerhalb von drei Monaten zum Tagespreis berechnet. Lieferungen erfolgen nur innerhalb des Nahzustellbereiches frachtfrei bzw. frei Haus. Das Transport bzw. Versendungsrisiko trägt der Käufer vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich. Insbesondere Fixgeschäfte bedürfen einer gesonderten Individualabrede und der Schriftform.

3. Leistungsstörungen
Verzögert sich die Lieferung aus Ursachen, die sich unserer Kontrolle entziehen, insbesondere wegen höherer Gewalt, veränderter behördlicher Genehmigungs oder Gesetzeslage, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen oder Lieferverzögerungen von Zulieferern, Subunternehmen oder Spediteuren, so kann sich das genannte Lieferdatum um bis zu 7 (in Worten sieben) Werktage verlängern. Wird diese Nachfrist überschritten, kann jede Partei mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten. Sofern die aufgeführten Gründe zur Unmöglichkeit der Lieferung führen, kann ebenfalls mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückgetreten werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in den vorliegenden Fällen ist ausgeschlossen. Vereinbarungen von Vertragsstrafen bedürfen der Individualabrede und der Schriftform. Verwirkte Vertragsstrafen können auf einen etwaigen Schadensersatz wegen Nichterfüllung angerechnet werden.

4. Zahlung
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen ohne jeden Abzug. Zahlungen sind rechtsverbindlich, wenn sie an uns oder einen mit Inkassovollmacht versehenen Beauftragten geleistet werden. Scheck, Wechsel und Bankquittungen gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei Zielüberschreitung behalten wir uns die Berechnung der üblichen Verzugszinsen vor. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen, einschließlich laufender Wechsel, sofort fällig.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung von uns nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt ist. Soweit unsere Kunden Vollkaufleute sind, ist im Verhältnis zu ihnen vereinbart, daß ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen ausgeschlossen ist.

6. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht
Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung unser Eigentum. Für Waren, die für den Export in Drittländer bestimmt sind gilt zusätzlich Ziff. 6. Bei Pfändungen ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Das Eigentum geht erst nach Erfüllung sämtlicher Ansprüche gleich welcher Art, auch aus vorhergehenden und künftigen Lieferungen auf den Käufer über. Zur Sicherung unserer Ansprüche gelten Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung unserer Ware in Höhe des uns geschuldeten Betrages als an uns abgetreten. Auch an Bezeichnungen, Entwürfen, Reinzeichnungen, Ausstattungen und Verpackungen behalten wir uns ein eventuell bestehendes Urheberrecht vor. Dies gilt insbesondere für Bezeichnungen, Entwürfe, Reinzeichnungen, Ausstattungen und Verpackungen, die wir individuell für Kunden entwickeln bzw. entwickeln lassen.

7. Eigentumsübergang und Haftung bei Lieferung unversteuerter Ware für den Export
Das Eigentum an Ware, die vom Käufer für den Export erworben und vom Verkäufer ohne Branntweinsteuer in Rechnung gestellt wird, geht - auch wenn der Kaufpreis bereits entrichtet ist - erst mit Zugang derjenigen Zolldokumente beim Verkäufer über, die diesen von der Haftung für die Branntweinsteuer im Steueraussetzungsverfahren entlasten. Da der Verkäufer bis zu diesem Zeitpunkt das Branntweinsteuerhaftungsrisiko trägt, die Ware aber durch Übergabe an den Käufer seinem Einflußbereich entzogen ist, verpflichtet sich der Käufer, den Verkäufer von der Haftung für die Branntweinsteuerschuld freizustellen. Bei einer Weiterveräußerung vor Steuerentlastung muß der Käufer die Steuerentlastung des Verkäufers sicherstellen. Die Weiterveräußerung befreit den ursprünglichen Käufer nicht von seiner Verpflichtung, den Verkäufer von der Branntweinsteuerhaftung freizustellen.

8. Mängelrüge
Die Ware ist bei Anlieferung unverzüglich zu prüfen. Berechtigte Beanstandungen, insbesondere Bruch oder Fehlmengen, müssen vom Auslieferer bescheinigt werden.

9 . Verkaufsbedingungen
Andere als die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nicht Bestandteil eines Vertrages. Insbesondere gilt als vereinbart, daß die allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner, sofern sie den vorstehenden Geschäftsbedingungen entgegenstehen, nicht in Anwendung gebracht werden.

10. EANCodierung
Ansprüche aufgrund fehlender oder fehlerhafter EANCodierung sowie aus mangelhafter Anbringung bzw. Lesbarkeit sind ausgeschlossen, es sei denn, daß diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

11. Datenschutz
In Hinblick auf den Datenschutz verweisen wir auf unsere gesonderte Datenschutzerklärung.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ohne Rücksicht auf die gewählte Versendungsart ist Essen für beide Teile Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile Essen, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, keinen allgemeinen inländischen Wohnsitz hat oder nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist .

13. Verschiedenes
Alle von uns mit unseren Kunden geschlossenen Rechtsgeschäfte unterliegen dem deutschen Recht. Für Rechtsgeschäfte mit Kunden, die ihren Sitz, ihre Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, werden die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) ausgeschlossen.

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

II. Sonderbedingungen für den Export im Steueraussetzungsverfahren

Das Eigentum an Ware, die vom Käufer für den Export erworben und vom Verkäufer ohne Branntweinsteuer in Rechnung gestellt wird, geht - auch wenn der Kaufpreis bereits entrichtet ist - erst mit Zugang derjenigen Zolldokumente beim Verkäufer über, die diesen von der Haftung für die Branntweinsteuer im Steueraussetzungsverfahren entlasten. Da der Verkäufer bis zu diesem Zeitpunkt das Branntweinsteuerhaftungsrisiko trägt, die Ware aber durch Übergabe an den Käufer seinem Einflußbereich entzogen ist, verpflichtet sich der Käufer, den Verkäufer von der Haftung für die Branntweinsteuerschuld freizustellen. Bei einer Weiterveräußerung vor Steuerentlastung muß der Käufer die Steuerentlastung des Verkäufers sicherstellen. Die Weiterveräußerung befreit den ursprünglichen Käufer nicht von seiner Verpflichtung, den Verkäufer von der Branntweinsteuerhaftung freizustellen.

Diese Bedingungen finden neben unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.

 

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